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ZK1 2021 44

Vindikation

Schwyz · 2022-10-10 · Deutsch SZ
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Vindikation | Sachenrecht

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelin- stanz schriftlich und begründet einzureichen. In der Berufungseingabe sind Rechtsbegehren zu stellen. Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann (vgl. zum Ganzen: BGE 137 III 617 E. 4.2 f.). Daraus folgt, dass die Klä- ger (reformatorische) Begehren in der Sache stellen müssen. Vorbehalten bleibt der Fall, in welchem die Rechtsmittelinstanz nicht reformatorisch ent- scheiden könnte, wenn sie die Rechtsauffassung der Rechtsmittelkläger teilen würde. Mithin ist die Zulässigkeit des Rechtsbegehrens nicht an diesem selbst zu messen, sondern an den vorgetragenen Beanstandungen. So genügt bei- spielsweise ein Aufhebungs- und Rückweisungsantrag, wo eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in seinem Teilgehalt des Anhörungsrechts gerügt wird (BGer 5A_485/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2; zum Ganzen BGer 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 3.4 m.w.H.; ZK1 2021 17 vom

E. 4 November 2021 E. 3 m.H.; ZK1 2021 5 vom 24. März 2021 E. 2.a m.H.). Dringen vorliegend die Kläger mit ihrer Rechtsauffassung durch, ihre Klage- begehren seien entgegen der angefochtenen Verfügung hinreichend be- stimmt, kann die Berufungsinstanz nicht in der Sache entscheiden, weil das

Kantonsgericht Schwyz 4 Bezirksgericht weder die Klage noch den Sachverhalt beurteilte (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Auf den Rückweisungsantrag ist daher einzutreten.

3. Rechtsbegehren nach Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO müssen bestimmt sein, weil sie die Vorlage für das Urteil bilden (vgl. oben E. 2 sowie FHB Zivilpro- zessrecht, N 10.195). Dieses Prinzip ergibt sich aus der Dispositionsmaxime, ist jedoch kein Selbstzweck, sondern dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs der Gegenpartei und der Fixierung des Streitgegenstands (BGer 5A_539/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 4.1.3 m.H.), kann doch das Urteil nicht vollstreckt werden, wenn dessen Dispositiv die zu vollstreckende Anordnung zu wenig genau bezeichnet (Richers/Nägeli, KUKO, 3. A. 2021, Art. 221 N 7). Mit der Leistungsklage verlangen die Kläger die Verurteilung der Beklagten zu einem bestimmten Tun (Art. 84 Abs. 1 ZPO), vorliegend gestützt auf Art. 641 ZGB die Verurteilung zur Herausgabe der in den Klagebegehren umschriebenen „Gegenstände und Werte“.

a) Bei Klagen auf Herausgaben sind die herauszugebenden Gegenstände so genau zu bezeichnen, dass keine Ungewissheit darüber besteht, was die Beklagte herauszugeben hat (Richers/Nägeli, a.a.O., Art. 221 ZPO N 8 m.H.). aa) Der Vorderrichter beurteilt die Umschreibungen in den Klagebegehren als derart allgemein gehalten, dass nicht genügend klar sei, welche Ge- genstände die Kläger von der Beklagten herausverlangen. Seiner Ansicht nach wäre es den Klägern mindestens möglich gewesen, die Marke allenfalls den Typ der einzelnen Gegenstände zur näheren Spezifizierung anzugeben. bb) Der Vorderrichter stellt an sich zutreffend fest, die herauszugebenden Gegenstände seien zumeist relativ allgemein beschrieben, so dass die Über- nahme der entsprechenden Klagebegehren in ein Urteil Vollstreckungspro- bleme bieten könnte. Dies betrifft insbesondere Herausgabepositionen sämtli- cher Gegenstände einer Art in einem Raum und zwar auch in Bezug auf eine

Kantonsgericht Schwyz 5 inventarisierte Restauranteinrichtung, weil diese im Verlaufe der Zeit Verände- rungen unterliegen kann, sei es, dass Dekorationsmaterial, Gläser und Ge- schirr, aber auch Tische, Stühle usw. zu ersetzen oder neu zu beschaffen sind. Zwar erweisen sich somit etliche Gegenstände des Klagebegehrens nicht als besonders präzise spezifiziert. Indes übergeht die Begründung der angefochtenen Verfügung, dass gewisse Gegenstände in den Klagebegehren neben Standortangaben durch weitere Angaben zu Marken, Typen oder ande- ren Eigenschaften spezifiziert sind (z.B. Fritteuse Gastrofit mit 2 Körben und 2 Ölpumpen, antike Kommode, Bügelstation der Marke Laurastar), womit sich nicht alle Klagebegehren als in der durch den Vorderrichter bemängelten Art und Weise als unbestimmt erweisen und das Nichteintreten zumindest teilwei- se unbegründet ist. Dieser Umstand deutet ferner darauf hin, dass die Kläger, wie sie im Berufungsverfahren geltend machen (KG-act. 1 S. 11 ff. Ziff. 3), die herauszugebenden Gegenstände soweit möglich spezifizierten.

b) Unklare Rechtsbegehren sind nach ihrem objektiven Sinngehalt und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 52 ZPO auszulegen. Dabei kann das Gericht auch auf die Klagebegründung abstellen und u.U. durch Ausübung der richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO Unklarhei- ten, Widersprüchen, Unbestimmtheiten oder offensichtlichen Unvollständigkei- ten begegnen (Sutter-Somm/Seiler, CHK, Art. 221 ZPO N 4; Richers/Nägeli, a.a.O., N 14a m.H.; Willisegger, BSK, 3. A. 2017, Art. 221 ZPO N 20). aa) In der Klageschrift würden nach Ansicht des Vorderrichters die unbe- stimmten Begriffe der Klagebegehren bzw. der Inventarliste des Untermietver- trages vom 14. Februar 2017 (KB 2) lediglich wiederholt. In der unkommen- tierten Fotodokumentation (KB 9) sei ebenfalls nicht abschliessend zu erken- nen, welche Gegenstände am 31. Juli 2017 noch in den Mieträumlichkeiten vorhanden gewesen sein sollen. Dass es sich bei den Klagebegehren um Wiederholungen gemäss der Inventarliste des Untermietvertrages (KB 3) han- delt, trifft an sich zu. Diese Feststellung wird jedoch dem blossen Umstand

Kantonsgericht Schwyz 6 geschuldet sein, dass die Kläger unter anderem zufolge eines erstinstanzlich unbestritten geltend gemachten Hausverbots über keine näheren Beschrei- bungen der von ihnen herausverlangten Gegenstände verfügen als diejenigen der Inventarliste. Zudem machen sie zu Recht geltend, dass anhand der In- ventarliste die Gegenstände an sich fixiert sind. Davon ging offenbar auch der Vorderrichter in den Massnahmenverfügungen vom 3. April 2019 (Superprovi- sorium; Vi-act. D1) und 16. August 2019 (Vi-act. D5) aus und verbot der Be- klagten unter Strafandrohung für den Widerhandlungsfall, die in der Klage aufgelisteten Gegenstände wegzugeben oder zu entsorgen. Mithin kann da- von ausgegangen werden, dass in einem für die Kläger erfolgreichen Beweis- verfahren diese Gegenstände noch näher bestimmbar und individualisierbar und mithin im Hinblick auf die Vollstreckbarkeit soweit erforderlich im Urteil bestimmter umschreibbar werden können, ohne dass diese Verdeutlichungen zu einer Klageänderung führen (dazu Willisegger, ebd. N 21). Daran ändert die fehlende Zuordnung der Gegenstände in der eingereichten Fotodokumen- tation zu der Inventarliste bzw. den Klagebegehren nichts, haben die Kläger doch im Zusammenhang dieser Dokumentation und des Bestreitens des Vor- handenseins der Gegenstände durch die Gegenpartei in der erstinstanzlichen Replik unter anderem einen Augenschein beantragt (Vi-act. A/III S. 16 f.). bb) Der Zweck des etwa im Vergleich zu Deutschland (§ 138 f. ZPO) libera- leren bzw. mehr einem konsensualen Wahrheitsmodell (s. Thier, „Die Wahr- heit nichts als die Wahrheit“, ZKph 2/2014 S. 257 f.) verpflichteten Art. 56 ZPO besteht darin, dass eine Partei nicht wegen Unbeholfenheit ihres Rechts ver- lustig gehen soll. Die Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht darf keine Partei ungleich bevorzugen. Sie dient nicht dazu, die Mitwirkung der Parteien bei der Sachverhaltsfeststellung zu ersetzen, prozessuale Nachlässigkeiten auszu- gleichen oder gar Auswirkungen bewussten Verhaltens einer Partei rückgän- gig zu machen. Wie weit das Gericht eingreifen soll, hängt von den Umstän- den des Einzelfalls ab, namentlich von der Unbeholfenheit der betroffenen Partei (BGer 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016 E. 7.1; zum Ganzen

Kantonsgericht Schwyz 7 ZK1 2021 30 vom 23. Juni 2022 E. 6 m.w.H.). Vorliegend verhalten sich die fachkundig vertretenen Kläger bei der Formulierung ihrer Klagebegehren of- fensichtlich weder unbeholfen noch bewusst nachlässig, sondern legen glaub- haft dar, dass sie nicht in der Lage sind, die Gegenstände ihrer Herausgabe- klage näher zu spezifizieren. Ihnen wird durch das blosse Eintreten auf die Klage in der Sachverhaltsfeststellung nicht geholfen, namentlich nicht die vom Vorderrichter erwähnte Beweisführung erleichtert. Falls die inventarisierten Einrichtungsgegenstände den Klägern gehören und es ihnen zu beweisen gelingt, dass diese mit den Klagebegehren übereinstimmen und sich im Besitz der Beklagten befinden sowie nach einem Augenschein präziser umschrieben werden können, besteht vorliegend kein Grund, das aus den geltend gemach- ten subjektiven Rechten fliessende Klagerecht der Kläger durch einen Nicht- eintretensentscheid zu Fall zu bringen.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Berufung wird die angefochtene Verfügung aufgeho- ben und die Sache zur weiteren Behandlung und Beurteilung an das Bezirksgericht Höfe zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 werden der Be- klagten auferlegt. Sie werden aus dem durch die Kläger geleisteten Vor- schuss gedeckt und die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern je Fr. 1‘000.00 Gerichtskostenersatz zu bezahlen. Den Klägern wird aus der Kantonsgerichtskasse je Fr. 1‘000.00 zurückbezahlt.
  3. Die Beklagte wird verpflichtet, die Kläger für das Berufungsverfahren mit Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. und Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. 50'000.00.
  5. Zufertigung an die Vertreter der Parteien (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 1. Zivilkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 12. Oktober 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 10. Oktober 2022 ZK1 2021 44 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister, Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen 1. A.________,

2. B.________, Kläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, gegen D.________ GmbH, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, betreffend Vindikation (Berufung gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Höfe vom 1. Juli 2021, ZGO 2019 17);- hat die 1. Zivilkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Mit Verfügung vom 1. Juli 2021 trat der Präsident des Bezirksgerichts March auf die Klage vom 29. März 2019 (Vi-act. A I) nicht ein, weil deren wie folgt lautenden Rechtsbegehren zu unbestimmt seien:

1. Die Beklagte sei unter Androhung von Art. 292 StGB zu verpflichten, die nachfolgenden Gegenstände und Werte der Kläger im Wert von Fr. 50‘000.-- an die Kläger herauszugeben:

- Im Garten: 1 runder Tisch für 4 Personen, 7 Tische für 4 Personen, 1 Tisch für 6 Personen und 42 Stühle.

- In der Küche: 1 Mikrowelle, 1 Aufschnittmaschine, 1 Arbeitstisch aus Chromstahl, 8 Steine für Steaks, 1 Profi Toaster, 1 Suppen- aufwärmer, 2 Pizzaöfen, 1 Edelstahltisch mit Schubladen, 1 Pizza- station mit Vorbereitungstisch und Kühlschubladen, 1 Kombi- steamer und 20 Teller, 1 Tellerwärmer, 1 Edelstahlschrank, 1 Frit- teuse Gastrofit mit 2 Körben und 2 Ölpumpen, 1 Speisewärmer GN 1/1, sämtliche Bratpfannen, sämtliche Kopfpannen, sämtliche Schneidmesser, sämtliches Kochbesteck, sämtliche Gastro Bacs.

- Im Keller: 1 Tiefkühler, 2 Edelstahlregale für 96 Weinflaschen, 1 Regal für das Warenlager, 1 Staubsauger der Marke Kärcher.

- Im Eingangsbereich: 1 Garderobe mit Schirmständer, 1 Bistrolam- pe, 1 Lampe Tiffany Style, 1 Rednerpult für Reservationen, 1 Me- nukasten, 1 externe Beleuchtung für den Eingangsbereich.

- Im Restaurant: 37 Holzstühle, 6 Ersatzstühle, 10 Bistrostühle, 2 Ti- sche für 6 Personen, 5 Tische für 4 Personen, 1 Tisch für 2 Perso- nen, 2 Weinkühler für 8 Flaschen, 1 Weinkühlschrank für 30 Fla- schen, 10 Lampen Tiffany Style, 7 Bistrolampen, 6 Spiegel, 2 Ser- vicewagen aus Holz, 1 kleiner antiker Schrank, 50 Tischsets, 70 Servietten in Farbe bordeaux, 12 Tischdecken in Farbe bor- deaux, 35 Mitteldecken in Farbe weiss (80 x 80 cm), 20 Tischläufer in Farbe bordeaux, 10 Kissen in Farbe bordeaux, sämtliche Bilder und sämtliches Dekorationsmaterial, sämtliche Mineralgläser, sämtliche Weingläser, sämtliche Biergläser, sämtliche Kaffeetasse, sämtliche grosse und kleine Teller, sämtliche Kaffeeteller, sämtli- ches Besteck und sämtliche Speise- sowie Weinkarten.

- Im Zwischengang zum WC: 1 grosser Spiegel.

- Im Damen-WC: 1 antike Kommode.

- Auf dem Balkon: 2 Holzregale und 2 Schränke für das Warenlager.

- Im Badezimmer: 1 Waschmaschine und 1 Tumbler.

- Im Zimmer: 1 Bügelstation der Marke Laurastar.

Kantonsgericht Schwyz 3

- Draussen: 1 neuer Müllcontainer mit Chip.

- Diverses: Die Rechte an der Website www.________.ch und ein Dokument mit ca. 450 E-Mailadressen von Kunden und Firmen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Gegen diese Nichteintretensverfügung reichen die Kläger am 31. August 2021 fristgerecht Berufung ein. Sie beantragen, in Gutheissung der Berufung sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Das Verfahren sei zum Entscheid in der Sache an das Bezirksgericht Höfe zurückzuweisen und dieses sei anzuwei- sen, auf die Klage vom 29. März 2019 einzutreten. Die Beklagten verlangen mit Berufungsantwort vom 27. September 2021, die Berufung abzuweisen (KG-act. 7).

2. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelin- stanz schriftlich und begründet einzureichen. In der Berufungseingabe sind Rechtsbegehren zu stellen. Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann (vgl. zum Ganzen: BGE 137 III 617 E. 4.2 f.). Daraus folgt, dass die Klä- ger (reformatorische) Begehren in der Sache stellen müssen. Vorbehalten bleibt der Fall, in welchem die Rechtsmittelinstanz nicht reformatorisch ent- scheiden könnte, wenn sie die Rechtsauffassung der Rechtsmittelkläger teilen würde. Mithin ist die Zulässigkeit des Rechtsbegehrens nicht an diesem selbst zu messen, sondern an den vorgetragenen Beanstandungen. So genügt bei- spielsweise ein Aufhebungs- und Rückweisungsantrag, wo eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in seinem Teilgehalt des Anhörungsrechts gerügt wird (BGer 5A_485/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2; zum Ganzen BGer 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 3.4 m.w.H.; ZK1 2021 17 vom

4. November 2021 E. 3 m.H.; ZK1 2021 5 vom 24. März 2021 E. 2.a m.H.). Dringen vorliegend die Kläger mit ihrer Rechtsauffassung durch, ihre Klage- begehren seien entgegen der angefochtenen Verfügung hinreichend be- stimmt, kann die Berufungsinstanz nicht in der Sache entscheiden, weil das

Kantonsgericht Schwyz 4 Bezirksgericht weder die Klage noch den Sachverhalt beurteilte (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Auf den Rückweisungsantrag ist daher einzutreten.

3. Rechtsbegehren nach Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO müssen bestimmt sein, weil sie die Vorlage für das Urteil bilden (vgl. oben E. 2 sowie FHB Zivilpro- zessrecht, N 10.195). Dieses Prinzip ergibt sich aus der Dispositionsmaxime, ist jedoch kein Selbstzweck, sondern dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs der Gegenpartei und der Fixierung des Streitgegenstands (BGer 5A_539/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 4.1.3 m.H.), kann doch das Urteil nicht vollstreckt werden, wenn dessen Dispositiv die zu vollstreckende Anordnung zu wenig genau bezeichnet (Richers/Nägeli, KUKO, 3. A. 2021, Art. 221 N 7). Mit der Leistungsklage verlangen die Kläger die Verurteilung der Beklagten zu einem bestimmten Tun (Art. 84 Abs. 1 ZPO), vorliegend gestützt auf Art. 641 ZGB die Verurteilung zur Herausgabe der in den Klagebegehren umschriebenen „Gegenstände und Werte“.

a) Bei Klagen auf Herausgaben sind die herauszugebenden Gegenstände so genau zu bezeichnen, dass keine Ungewissheit darüber besteht, was die Beklagte herauszugeben hat (Richers/Nägeli, a.a.O., Art. 221 ZPO N 8 m.H.). aa) Der Vorderrichter beurteilt die Umschreibungen in den Klagebegehren als derart allgemein gehalten, dass nicht genügend klar sei, welche Ge- genstände die Kläger von der Beklagten herausverlangen. Seiner Ansicht nach wäre es den Klägern mindestens möglich gewesen, die Marke allenfalls den Typ der einzelnen Gegenstände zur näheren Spezifizierung anzugeben. bb) Der Vorderrichter stellt an sich zutreffend fest, die herauszugebenden Gegenstände seien zumeist relativ allgemein beschrieben, so dass die Über- nahme der entsprechenden Klagebegehren in ein Urteil Vollstreckungspro- bleme bieten könnte. Dies betrifft insbesondere Herausgabepositionen sämtli- cher Gegenstände einer Art in einem Raum und zwar auch in Bezug auf eine

Kantonsgericht Schwyz 5 inventarisierte Restauranteinrichtung, weil diese im Verlaufe der Zeit Verände- rungen unterliegen kann, sei es, dass Dekorationsmaterial, Gläser und Ge- schirr, aber auch Tische, Stühle usw. zu ersetzen oder neu zu beschaffen sind. Zwar erweisen sich somit etliche Gegenstände des Klagebegehrens nicht als besonders präzise spezifiziert. Indes übergeht die Begründung der angefochtenen Verfügung, dass gewisse Gegenstände in den Klagebegehren neben Standortangaben durch weitere Angaben zu Marken, Typen oder ande- ren Eigenschaften spezifiziert sind (z.B. Fritteuse Gastrofit mit 2 Körben und 2 Ölpumpen, antike Kommode, Bügelstation der Marke Laurastar), womit sich nicht alle Klagebegehren als in der durch den Vorderrichter bemängelten Art und Weise als unbestimmt erweisen und das Nichteintreten zumindest teilwei- se unbegründet ist. Dieser Umstand deutet ferner darauf hin, dass die Kläger, wie sie im Berufungsverfahren geltend machen (KG-act. 1 S. 11 ff. Ziff. 3), die herauszugebenden Gegenstände soweit möglich spezifizierten.

b) Unklare Rechtsbegehren sind nach ihrem objektiven Sinngehalt und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 52 ZPO auszulegen. Dabei kann das Gericht auch auf die Klagebegründung abstellen und u.U. durch Ausübung der richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO Unklarhei- ten, Widersprüchen, Unbestimmtheiten oder offensichtlichen Unvollständigkei- ten begegnen (Sutter-Somm/Seiler, CHK, Art. 221 ZPO N 4; Richers/Nägeli, a.a.O., N 14a m.H.; Willisegger, BSK, 3. A. 2017, Art. 221 ZPO N 20). aa) In der Klageschrift würden nach Ansicht des Vorderrichters die unbe- stimmten Begriffe der Klagebegehren bzw. der Inventarliste des Untermietver- trages vom 14. Februar 2017 (KB 2) lediglich wiederholt. In der unkommen- tierten Fotodokumentation (KB 9) sei ebenfalls nicht abschliessend zu erken- nen, welche Gegenstände am 31. Juli 2017 noch in den Mieträumlichkeiten vorhanden gewesen sein sollen. Dass es sich bei den Klagebegehren um Wiederholungen gemäss der Inventarliste des Untermietvertrages (KB 3) han- delt, trifft an sich zu. Diese Feststellung wird jedoch dem blossen Umstand

Kantonsgericht Schwyz 6 geschuldet sein, dass die Kläger unter anderem zufolge eines erstinstanzlich unbestritten geltend gemachten Hausverbots über keine näheren Beschrei- bungen der von ihnen herausverlangten Gegenstände verfügen als diejenigen der Inventarliste. Zudem machen sie zu Recht geltend, dass anhand der In- ventarliste die Gegenstände an sich fixiert sind. Davon ging offenbar auch der Vorderrichter in den Massnahmenverfügungen vom 3. April 2019 (Superprovi- sorium; Vi-act. D1) und 16. August 2019 (Vi-act. D5) aus und verbot der Be- klagten unter Strafandrohung für den Widerhandlungsfall, die in der Klage aufgelisteten Gegenstände wegzugeben oder zu entsorgen. Mithin kann da- von ausgegangen werden, dass in einem für die Kläger erfolgreichen Beweis- verfahren diese Gegenstände noch näher bestimmbar und individualisierbar und mithin im Hinblick auf die Vollstreckbarkeit soweit erforderlich im Urteil bestimmter umschreibbar werden können, ohne dass diese Verdeutlichungen zu einer Klageänderung führen (dazu Willisegger, ebd. N 21). Daran ändert die fehlende Zuordnung der Gegenstände in der eingereichten Fotodokumen- tation zu der Inventarliste bzw. den Klagebegehren nichts, haben die Kläger doch im Zusammenhang dieser Dokumentation und des Bestreitens des Vor- handenseins der Gegenstände durch die Gegenpartei in der erstinstanzlichen Replik unter anderem einen Augenschein beantragt (Vi-act. A/III S. 16 f.). bb) Der Zweck des etwa im Vergleich zu Deutschland (§ 138 f. ZPO) libera- leren bzw. mehr einem konsensualen Wahrheitsmodell (s. Thier, „Die Wahr- heit nichts als die Wahrheit“, ZKph 2/2014 S. 257 f.) verpflichteten Art. 56 ZPO besteht darin, dass eine Partei nicht wegen Unbeholfenheit ihres Rechts ver- lustig gehen soll. Die Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht darf keine Partei ungleich bevorzugen. Sie dient nicht dazu, die Mitwirkung der Parteien bei der Sachverhaltsfeststellung zu ersetzen, prozessuale Nachlässigkeiten auszu- gleichen oder gar Auswirkungen bewussten Verhaltens einer Partei rückgän- gig zu machen. Wie weit das Gericht eingreifen soll, hängt von den Umstän- den des Einzelfalls ab, namentlich von der Unbeholfenheit der betroffenen Partei (BGer 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016 E. 7.1; zum Ganzen

Kantonsgericht Schwyz 7 ZK1 2021 30 vom 23. Juni 2022 E. 6 m.w.H.). Vorliegend verhalten sich die fachkundig vertretenen Kläger bei der Formulierung ihrer Klagebegehren of- fensichtlich weder unbeholfen noch bewusst nachlässig, sondern legen glaub- haft dar, dass sie nicht in der Lage sind, die Gegenstände ihrer Herausgabe- klage näher zu spezifizieren. Ihnen wird durch das blosse Eintreten auf die Klage in der Sachverhaltsfeststellung nicht geholfen, namentlich nicht die vom Vorderrichter erwähnte Beweisführung erleichtert. Falls die inventarisierten Einrichtungsgegenstände den Klägern gehören und es ihnen zu beweisen gelingt, dass diese mit den Klagebegehren übereinstimmen und sich im Besitz der Beklagten befinden sowie nach einem Augenschein präziser umschrieben werden können, besteht vorliegend kein Grund, das aus den geltend gemach- ten subjektiven Rechten fliessende Klagerecht der Kläger durch einen Nicht- eintretensentscheid zu Fall zu bringen.

4. Aus diesen Gründen ist die Berufung gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Behandlung und Beurteilung an das Bezirksgericht Höfe zurückzuweisen. Ausgangsgemäss gehen die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu Lasten der mit ihren Anträgen auf Abweisung der Berufung unterliegenden Gegenpartei (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO; §§ 2, 6 und 11 GebTRA);-

Kantonsgericht Schwyz 8 beschlossen:

1. In Gutheissung der Berufung wird die angefochtene Verfügung aufgeho- ben und die Sache zur weiteren Behandlung und Beurteilung an das Bezirksgericht Höfe zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 werden der Be- klagten auferlegt. Sie werden aus dem durch die Kläger geleisteten Vor- schuss gedeckt und die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern je Fr. 1‘000.00 Gerichtskostenersatz zu bezahlen. Den Klägern wird aus der Kantonsgerichtskasse je Fr. 1‘000.00 zurückbezahlt.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, die Kläger für das Berufungsverfahren mit Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. und Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. 50'000.00.

5. Zufertigung an die Vertreter der Parteien (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 1. Zivilkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 12. Oktober 2022 kau